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Deutscher Kongress für Orthopädie und Unfallchirurgie 2025 (DKOU 2025)

Deutsche Gesellschaft für Orthopädie und Unfallchirurgie (DGOU), Deutsche Gesellschaft für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie (DGOOC), Deutsche Gesellschaft für Unfallchirurgie (DGU), Berufsverband für Orthopädie und Unfallchirurgie (BVOU)
28.-31.10.2025
Berlin


Meeting Abstract

Implantateregistergesetz – erforderliche Erfassung von implantatbezogenen Eingriffen seit dem 1. Januar 2025. Umsetzung an einem EPZMax

Henry Pennig 1
Mari Babasiz 1
Robert Ossendorf 1
Alberto Alfieri Zellner 1
Elio Assaf 1
Davide Cucchi 1
Max Jaenisch 1
Sebastian Scheidt 1
Andreas Strauss 1
Christof Burger 1
Dieter C. Wirtz 1
1Klinik und Poliklinik für Orthopädie und Unfallchirurgie, Universitätsklinikum Bonn, Bonn, Deutschland

Text

Zielsetzung und Fragestellung: Am 1. Januar 2020 ist das Implantateregistergesetz in Kraft getreten, der Regelbetrieb für die Erfassung von implantatbezogenen Maßnahmen für Endoprothesen an Hüfte und Knie startete am 1. Januar 2025. Die Implementierung der geforderten Meldungen in die organisatorischen Abläufe an einem EPZMax sowie die damit verbundenen Anforderungen sollen erläutert werden.

Material und Methoden: An der Implementierung sind mehrere Fachbereiche beteiligt, der Hersteller des Krankenhaus-Informations-System „ORBIS“ (Fa. Dedalus Healthcare) stellt ein Modul zur Übermittlung der Meldedaten bereit. Über die OP-Anmeldung und -Dokumentation wird bei Verwendung entsprechender OPS-Codes der Meldebogen generiert (Abbildung 1 [Abb. 1]). Die per Scanvorgang erfassten Implantate werden automatisiert in den Meldebogen übertragen, ebenso ob es sich um einen Erst- oder Folgeeingriff handelt. Weitere Parameter werden erfasst. Zur Pseudomisierung ist die KVNR Nummer der versicherten Person erforderlich. Bei Selbstzahlern und Behilfeberechtigten muss diese beantragt und händisch eingepflegt werden.

Abbildung 1: Durch Verwendung entsprechender OPS-Codes automatisiert generierter Meldebogen, teilweise muss noch händisch ergänzt werden.

Ergebnisse: Seit dem 1. Januar 2025 konnte mit der Übermittlung der ersten Meldebögen begonnen werden. Aktuell sind noch sehr viele händische Interventionen im Ablauf erforderlich. Nur Implantate, die dem IRD von Herstellerseite gemeldet werden, können übermittelt werden. Sonder- oder Individualimplantate müssen händisch eingetragen werden. Der Zeitaufwand pro Meldebogen beträgt ca. 60 Sekunden. Die Übermittlung muss von einem in die Telematik-Infrastruktur eingebundenem Computer erfolgen. Erst nach der vollständigen Übertragung kann die Abrechnung des Falls erfolgen.

Ab dem 1. Juli 2025 sind pro nicht übermittelten Fall „Strafzahlungen“ von 100 € möglich, es ist davon auszugehen, dass im Weiteren höhere drohen. Für die Übermittlung werden Gebühren (6,24 €) von den Gesundheitseinrichtungen verlangt. Für die Implementierung der Meldestrukturen sind über die Deutsche Krankenhausgesellschaft mit den GKV- und PKV-Spitzenverbänden Aufwands-entschädigungen in Höhe von 28 € bis zum 31.12.2025 und 12 € für das Jahr 2026 vereinbart worden. Die weitere Entwicklung der Kosten- und Aufwandsentschädigungen steht noch nicht fest. Für die Patient:innen besteht eine Mitwirkungspflicht, ein Widerspruch ist nicht möglich; die übermittelten Daten müssen zur Verfügung gestellt werden.

Diskussion und Schlussfolgerung: Die Einführung des Implantateregisters ist in Hinblick auf die Patientensicherheit nachvollziehbar, da hier auf eine vollständige Erfassung aller implantatbezogenen Eingriffe abgezielt wird. Allerdings findet keine ausreichende Erfassung der Komorbiditäten und Betrachtung der zugrunde liegenden, möglicherweise komplexen Pathologien statt. Eine vermeidbare Doppelung der Datenabfrage mit dem bereits existierenden EPRD ist offensichtlich. Trotz angekündigter Reduktion von Dokumentationspflichten stellt die Implementierung eine zusätzliche zeitliche, organisatorische und damit auch finanzielle Belastung der Kliniken dar.